Wir sind für sie da.

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 
der Firma Seith Fördertechnik GmbH

 

1    Allgemeine Bedingungen


1.1    Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
1.2    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und Bestellers verpflichten uns nicht; wir widersprechen solchen ausdrücklich.

 

 

2    Angebot und Vertragsabschluss


2.1    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2    Zeichnungen, Skizzen und andere Angebotsbeilagen sind mit Ihren Maßen, technischen Aussagen und sonstigen Angaben nur annähernd maßgebend und ebenfalls unverbindlich.
2.3    Alle Angebotsunterlagen unterstellen wir ausdrücklich unserem Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4    Gleiches gilt auch für Mustergeräte, die im Auftrag des Bestellers angefertigt wurden, solange durch uns nicht ausdrücklich eine Eigentumsfreigabe erfolgt.

 

 

3    Preise


3.1    Unsere Preise gelten in EURO ab Werk, ohne Verpackung, einschließlich Verladung frei Transportmittel.
3.2    Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Ansatz gebracht.
3.3    Verpackungsmaterial und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zurückgenommen.
3.4    Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns außergewöhnliche Umstände wie Preiserhöhung beim Vormaterial, Lohnerhöhungen, Streik, Aussperrung, Erhöhung öffentlicher Lasten, Steuern, Zölle u. a. dazu zwingen.

 

 

4    Zahlungsbedingungen


4.1    Zahlung ist - sowohl für Gesamt- als auch für Teilleistungen - wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Anzeige unserer Liefer- und Versandbereitstellung bzw. ab Rechnungsdatum unter Ausschluss der Aufrechnung in bar ohne Skontoabzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig titulierten Ansprüchen möglich.
4.2    Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Anzeige unserer Liefer- und Versandbereitstellung bzw. ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
4.3    Rechnungen für Montage- und Reparaturleistungen sind ohne Skontoabzug stets zur sofortigen Zahlung fällig.
4.4    Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, unverzüglich Barzahlung zu verlangen. Wechselrückgabe erfolgt sodann nach Barzahlung.
4.5    Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
4.6    Ab Zahlungsverzug sind geschuldete Beträge zu verzinsen und zwar in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank bzw. Europäischer Zentralbank.
4.7    Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, und zwar auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. In diesem Fall sind wir berechtigt, offene Lieferungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Weiterveräußerung bereits gelieferter Waren zu untersagen, gelieferte, unbezahlte Waren wiederum in unsere unmittelbare Verfügungsgewalt zu nehmen und nach Ablauf einer weiteren angemessenen Zahlungsfrist bestmöglich anderweitig zu verwerten.

 

 

5    Lieferzeit


5.1    Die Lieferzeit wird durch uns bestimmt. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt an dem durch die Anerkennung (Auftragsbestätigung) der Vertrag zustande gekommen ist. Dies setzt voraus, dass rechtzeitige Klärung aller Einzelheiten des Auftrags erfolgt ist. Beistellteile im Eigentum des Bestellers müssen rechtzeitig beigestellt sein.
5.2    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat. Sie gilt auch mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten und zwar auch dann, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
5.3    Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus.
5.4    Treten in unserem Werk oder bei Unterlieferanten irgendwelche Umstände ein, die den Ablauf der Produktion stören, hemmen oder lahm legen, so sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung oder Inlaufsetzung einer neuen Lieferfrist zu fordern.
5.5    Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung von Lieferfristen ohne Einschränkung des Rechts auf Nachlieferung innerhalb angemessener Zeit nach Beseitigung der Leistungs- und Lieferstörung.
5.6    Soweit sich gemäß vorstehender Bestimmungen die Lieferfrist verlängert, kann der Besteller aus der Lieferverzögerung keinerlei Rechte gegen uns herleiten.

 

 

6    Gefahrübergang


6.1    Mit der Übergabe an Besteller, Abholer oder beauftragten Transportunternehmer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und durch uns weitere Leistungen, wie Anfuhr und Aufstellung vertraglich übernommen worden sind.
6.2    Eine Transportversicherung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen. Die Kosten einer solchen Versicherung gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
6.3    Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen.

 

 

7    Eigentumsvorbehalt


7.1    Alle von uns gelieferten Gegenstände und Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung voll beglichen sind. Dies gilt auch bei Forderungen aus Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen.
7.2    Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Weiterverkauf oder die auf anderen Rechtsgründen beruhende Gebrauchsüberlassung, auch bei verändertem Zustand nur mit der Maßgabe erlaubt, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung oder Überlassung gegen Dritte in Höhe unserer Forderungen an uns abgetreten gelten, ohne dass es hierzu einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf.
7.3    Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Gegenstände erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient als Sicherung für unsere offenen Ansprüche. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
7.4    Für den Fall, dass von uns gelieferte, noch nicht bezahlte Gegenstände vom Besteller verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises bzw. in Höhe des Wertes einer verarbeiteten Ware als vereinbart.
7.5    Von einer Veräußerung, Pfändung oder von einer anderen Beeinträchtigung der durch uns gelieferten Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer zu bewerkstelligenden Pfandfreigabe gehen zu Lasten des Bestellers.
7.6    Der Besteller ist - solange Forderungen offen stehen - verpflichtet, jederzeit uneingeschränkt alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung unserer Ansprüche einschließlich der Surregatsforderungen erforderlich sind.

 

 

8    Gewährleistung


8.1    Für Material- und Bearbeitungsmängel an unseren Geräten haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tage des Abganges der Ware aus unserem Werk, maximal jedoch 1800 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst erreicht wird; ausgenommen sind Verschleißteile! Für Ersatzteile gilt abweichend hiervon eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
8.2    Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich zu erheben und zwar binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Lieferleistung am Bestimmungsort. Die Zwei- Wochen-Frist gilt auch für Mängel die trotz sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht wahrgenommen werden können, die Frist beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Entdeckung des Mangels.
8.3    Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt und Anbau- sowie Bedienungsvorschriften befolgt hat. Für Mängel und Beschädigungen, die durch unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder übermäßige Beanspruchung entstehen, besteht keine Haftung. Eine solche entfällt auch, wenn Mängel auf außerhalb unseres Werkes durchgeführte Be- oder Verarbeitung beruhen.
8.4    Bei fristgemäßer Geltendmachung einer begründeten Mängelrüge sind wir wahlweise berechtigt, vorhandene Fehler und Mängel zu beseitigen oder kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes zu stellen oder Gutschrift zum berechnenden Wert oder Teilwert zu erteilen. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit uns vom Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zu Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sach- mangels.
8.5    Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse oder verarbeitete Teile haften wir grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem unser Unterlieferant Gewährleistungsansprüche zu erfüllen hat.
8.6    Nach erfolgter Mängelrüge ist uns zu dem mangelhaften Gegenstand uneingeschränkter Zutritt zu gewähren und zwar sowohl zum Zweck der Prüfung der Mängelrüge als auch zum Zweck der Mängelbeseitigung. Soweit ein Mangel nur in unserem Werk behoben werden kann, ist uns der mangelbehaftete Gegenstand zur Verfügung zu stellen. Betrifft die Mängelrüge einen versendbaren Teil, so ist uns derselbe auf Verlangen zu übersenden.
8.7    Wird vom Besteller die Beseitigung des Mangels gefordert, der von uns nicht als Gewährleistungsmangel anerkannt wird, sind wir berechtigt, die Behebung von der vorherigen Hinterlegung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig zu machen.

 

 

9    Allgemeine Haftungsbegrenzung


9.1    Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
9.2    Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
9.3    Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

 

10    Erfüllungsort und Gerichtsstand


10.1    Erfüllungsort für die von beiden Parteien zu erbringenden Leistungen ist Gemünden am Main.
10.2    Gerichtsstand für alle vertraglichen, unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Gemünden am Main, soweit nicht ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
10.3    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitliche materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

 

11    Sonstiges


11.1    Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
11.2    Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderen falls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
11.3    Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger- Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU- Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger- Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
11.4    Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

SEITH Fördertechnik GmbH 01/2007